/
Crowdfunding-Plattformen aufgepasst!
Erfahren Sie mehr über die Haftung von Crowdfunding-Plattformbetreibern bei der Vermittlung von Nachrangdarlehen gemäß § 2a VermAnlG und einem aktuellen Urteil des LG Ravensburg vom 7. Februar 2025.

Bekanntlich bedarf es für die Vermittlung von Nachrangdarlehen über Crowdfunding-Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2a VermAnlG) nur eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) und keines Prospekts. Die Haftung der Emittenten für Unrichtigkeiten des Prospekts bzw. VIB ist in §§ 20– 22 VermAnlG spezialgesetzlich geregelt. In einem Urteil des LG Ravensburg vom 7.2.2025 ging es nun um die Haftung des Plattformbetreibers. Er wurde von einem Anleger in Anspruch genommen, der für Immobilienprojekte über die Plattform Nachrangdarlehen ausgereicht hatte. Der Anleger machte geltend, er sei über die Konsequenzen der Nachrangklausel nicht ausreichend aufgeklärt worden, und verlangte die Rückerstattung der Darlehensbeträge gegen Abtretung der hierausfolgenden Rechte.

Das LG Ravensburg gab ihm recht. Es bejahte einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Anlagevermittlungsvertrags. Dass auf das Risiko des „vollständigen Verlusts“ und das „Ausfallrisiko des Emittenten“ hingewiesen worden sei, genüge nicht. Es hätte vielmehr darauf hingewiesen werden müssen, dass durch die qualifizierte Nachrangklausel das Totalverlustrisiko auch vor einer Insolvenz wesentlich erhöht würde. Auch hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass das Darlehen damit den gleichen Risiken einer Eigenkapitalbeteiligung ausgesetzt sei. Auch sei die angegebene Laufzeit nichts anderes als eine bloße Absichtserklärung, da der Zeitpunkt der Rückzahlung damit vollständig offenbleibe.

Zur Annahme eines Anlagevermittlungsvertrags mit entsprechenden Aufklärungspflichten gelangte das LG Ravensburg offenbar nur deshalb, weil sich die Plattform in der Präambel der Darlehensverträge als Anlagevermittler bezeichnet hatte. Es rechnet dem Plattformbetreiber auch die Inhalte des VIBzu. Dabei haften Plattformbetreiber nach § 7 DGG iVm Art. 4-6 des DigitalServices Act (VO (EU) 2022/2065 grds, als bloße Diensteanbieter nicht für fremde Inhalte. Doch sollte das Urteil auch für Emittenten Grund genug sein, die Bedeutung des qualifizierten Nachrangs von Darlehen und seine speziellenRisiken hervorgehoben darzustellen.

Wolfgang Weitnauer, Partner